Verhaltenskodex für Lieferanten

für Cadence Design Systems, Inc. und alle seine Tochterunternehmen

Einleitung

Cadence Design Systems, Inc. verpflichtet sich dazu, überall dort, wo wir tätig sind, unsere Geschäftstätigkeit auf ehrliche und ethische Weise auszuführen.

Cadence verfügt über einen Verhaltenskodex, der für unsere Direktoren, leitenden Angestellten und Mitarbeiter gilt und der die Werte unserer Hochleistungskultur – Integrität, Innovation, Flexibilität und Qualität – widerspiegelt. Wir verpflichten uns dazu, alle Mitarbeiter mit Respekt und Würde zu behandeln, sichere Arbeitsbedingungen zu gewährleisten und einen umweltverantwortlichen, ethischen Geschäftsbetrieb durchzuführen. Wir erwarten von unseren Lieferanten, dass sie sich gemäß denselben Standards verhalten, wie Cadence und seine Mitarbeiter.

Um sicherzustellen, dass unsere Beziehungen zu unseren Lieferanten diese Erwartungen erfüllen und unterstützen, basiert Cadence seinen Verhaltenskodex für Lieferanten (im Folgenden „der Kodex“) auf dem Verhaltenskodex der Responsible Business Alliance (RBA), der von der RBA gepflegt und aktualisiert wird. Wir erwarten von unseren Lieferanten, diese Anforderungen zu erfüllen und den Kodex ihren Lieferanten mitzuteilen. In Fällen, in denen die lokale Gesetzgebung restriktiver ist als der Kodex, wird von Lieferanten erwartet, dass sie die lokalen Gesetze befolgen.

Durch Teilnahme an der Responsible Business Alliance (RBA) verpflichtet sich Cadence dazu, zu Verbesserungszwecken mit seinen Lieferanten zu kollaborieren, in Zusammenarbeit mit unseren Kunden und Kollegen branchenweit höhere Umwelt-, Gesellschaft- und Governance-Standards zu fördern und unseren Ansatz an bewährten Verfahren der Branche auszurichten.

A. Arbeit

Wir verpflichten uns dazu, die Menschenrechte unserer Arbeiter zu schützen und sie entsprechend den Begriffen der Würde und des Respekts zu behandeln, wie diese von der internationalen Gemeinschaft verstanden werden. Dies gilt für alle Arbeiter, einschließlich Zeitarbeitern, Wanderbeitern, Studenten, Vertragsmitarbeitern, direkten Mitarbeitern und alle anderen Arten von Arbeitern. Die anerkannten Standards, die im Abschnitt Referenzen des RBA-Verhaltenskodex dargelegt sind, wurden bei der Konzipierung des Kodex verwendet und sind gegebenenfalls eine wertvolle Quelle zusätzlicher Informationen.

Die Arbeitsstandards sind:

  1. Frei gewählte Beschäftigung

    Zwangsarbeit und Leibeigenschaft (einschließlich Schuldknechtschaft) oder Knechtsarbeit, unfreiwillige oder ausbeuterische Gefängnisarbeit, Sklaverei oder Menschenhandel sind unzulässig. Hierzu zählt auch der Transport, die Beherbergung, die Rekrutierung, die Vermittlung oder der Empfang von Personen mittels Bedrohungen, Gewalt, Zwang, Entführung oder Arbeits- oder Dienstleistungsbetrug. Innerhalb der Einrichtung darf es keinerlei unangemessene Einschränkungen der Bewegungsfreiheit der Arbeiter geben; hierzu zählt auch die unangemessene Einschränkung des Zugangs oder Verlassens vom Unternehmen bereitgestellter Einrichtungen, gegebenenfalls einschließlich der Schlafsäle oder Wohnräume der Arbeitnehmer. Im Rahmen des Einstellungsverfahrens muss allen Arbeitnehmern eine schriftliches Arbeitsbestätigung bzw. einen Arbeitsvertrag in ihrer Muttersprache ausgehändigt werden, die eine Beschreibung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen enthält. Ausländische Wanderarbeitnehmer müssen den Arbeitsvertrag vor der Abreise aus ihrem Herkunftsland erhalten. Bei der Ankunft im Aufnahmeland darf der Arbeitsvertrag nicht ausgetauscht oder geändert werden, es sei denn, diese Änderungen werden vorgenommen, um die örtlichen Gesetze zu erfüllen und gleiche oder bessere Bedingungen zu bieten. Sämtliche Arbeitsleistungen müssen freiwillig erbracht werden, und es steht den Arbeitnehmern frei, die Arbeit jederzeit niederzulegen oder ihr Arbeitsverhältnis ohne Strafe zu beenden, wenn eine angemessene Kündigungsfrist gemäß dem Arbeitsvertrag eingehalten wird. Arbeitgeber, Agenten und Unteragenten dürfen Identitäts- oder Einwanderungsdokumente, wie z. B. von der Regierung ausgestellte Ausweise, Pässe oder Arbeitsgenehmigungen, nicht einbehalten oder anderweitig zerstören, verbergen oder beschlagnahmen. Arbeitgeber können nur dann solche Unterlagen aufbewahren, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. In diesem Fall darf den Arbeitnehmern zu keinem Zeitpunkt der Zugang zu ihren Dokumenten verweigert werden. Es ist unzulässig, dass Arbeiter Agenten oder Unteragenten der Arbeitgeber Rekrutierungsgebühren oder andere Gebühren in Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung bezahlen müssen. Wird festgestellt, dass von Arbeitern derartige Gebühren bezahlt wurden, müssen diese Gebühren den Arbeitern erstattet werden.

  2. Minderjährige Arbeiter

    Es ist in keiner Phase der Herstellung gestattet, Kinderarbeit zu nutzen. Der Begriff „Kind“ bezieht sich auf jede Person unter 15 Jahren, unter dem Abschlussalter der Schulpflichtzeit oder unter dem Mindestbeschäftigungsalter, das im jeweiligen Land gilt, je nachdem, welches das höchste ist. Lieferanten müssen ein geeignetes Verfahren zur Überprüfung des Alters der Arbeitnehmer einrichten. Die Verwendung legitimer Lernprogramme am Arbeitsplatz, die alle geltenden Gesetze und Bestimmungen erfüllen, wird gefördert. Arbeiter unter 18 Jahren (Minderjährige Arbeiter) dürfen keine Arbeiten verrichten, die möglicherweise ihre Gesundheit oder ihre Sicherheit gefährden; hierzu zählen Überstunden und Nachtschichten. Lieferanten müssen anhand einer ordnungsgemäßen Führung von Studentenakten, rigorosen Prüfungen der Sorgfaltspflicht der Erziehungspartner und dem Schutz der Rechte der Studenten in Übereinstimmung mit geltenden Gesetzen und Bestimmungen eine angemessene Verwaltung studentischer Arbeiter sicherstellen. Lieferanten müssen allen studentischen Arbeitern angemessene Unterstützung und Schulungsmöglichkeiten bereitstellen. Falls es keine lokale Gesetzgebung gibt, müssen die Lohntarife für studentische Arbeiter, Praktikanten und Lehrlinge mindestens den Lohntarifen anderer Berufseinsteiger entsprechen, die gleiche oder ähnliche Aufgaben erfüllen. Wenn Kinderarbeit aufgedeckt wird, wird Hilfe geleistet oder Abhilfe geschaffen.

  3. Arbeitsstunden

    Studien zu Geschäftspraktiken zeigen einen klaren Zusammenhang zwischen der Arbeiterbelastung und reduzierter Produktivität, erhöhter Arbeiterfluktuation und häufigeren Verletzungen und Krankheiten auf. Die Arbeitszeiten dürfen die gesetzlich vorgeschriebenen Höchstwerte nicht überschreiten. Außerdem sollte eine Arbeitswoche einschließlich Überstunden nicht mehr als 60 Wochenstunden betragen, es sei denn, es handelt sich um Notfälle oder ungewöhnliche Situationen. Alle Überstunden müssen freiwillig geleistet werden. Arbeitern muss mindestens alle sieben Tage ein Tag freigegeben werden.

  4. Löhne und Leistungen

    Die an die Arbeitnehmer gezahlten Vergütungen müssen allen geltenden Vergütungsgesetzen entsprechen, einschließlich denjenigen zu Mindestlöhnen, Überstunden und gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen. In Übereinstimmung mit den örtlichen Gesetzen werden Überstunden mit höheren Tarifraten als den regulären Stundentarifen vergütet. Lohnkürzungen als Disziplinarmaßnahme sind unzulässig. Arbeitern muss für jede Zahlperiode pünktlich eine verständliche Lohnerklärung bereitgestellt werden, die ausreichende Informationen enthält, um die akkurate Vergütung der erbrachten Arbeit nachzuweisen. Der Einsatz von Zeitarbeitern, Versandmitarbeitern oder Leiharbeitern muss im Rahmen der vor Ort geltenden Gesetze erfolgen.

  5. Menschliche Behandlung

    Harte oder unmenschliche Behandlung wie etwa Gewalt, geschlechtsspezifische Gewalt, sexueller Belästigung, sexueller Missbrauch, körperliche Bestrafung, geistige oder körperliche Nötigung, Mobbing, öffentliche Bloßstellung oder verbale Beschimpfung von Arbeitnehmern sowie die Androhung einer derartigen Behandlung ist untersagt. Richtlinien und Verfahren zu Disziplinarmaßnahmen, die diese Anforderungen unterstützen, müssen deutlich definiert und den Arbeitern kommuniziert werden.

  6. Verbot der Diskriminierung/Belästigung

    Lieferanten müssen sich für einen Arbeitsplatz einsetzen, der frei von Belästigung und ungesetzlicher Diskriminierung ist. Unternehmen dürfen bei der Einstellung und in Bezug auf Beschäftigungspraktiken, wie Löhnen, Beförderungen, Prämien und Schulungsmöglichkeiten keine Diskriminierung oder Belästigung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Alter, Geschlecht, sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität- oder Ausdruck, ethnische oder nationale Herkunft, Behinderung, Schwangerschaft, religiöser Überzeugung, politischer Zugehörigkeit, Gewerkschaftsmitgliedschaft, Veteranenstatus, geschützten, genetischen Informationen oder Personenstand ausüben. Für religiöse Praktiken sind Arbeitern angemessene Räumlichkeiten bereitzustellen. Darüber hinaus dürfen Arbeitnehmer oder potenzielle Arbeitnehmer keinen medizinischen Tests wie beispielsweise Schwangerschafts- oder Jungfräulichkeitstests oder körperlichen Untersuchungen unterzogen werden, die zu diskriminierenden Zwecken verwendet werden könnten. Dies wurde unter Berücksichtigung des ILO-Übereinkommens über Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf) (Nr. 111) verfasst.

  7. Versammlungsfreiheit

    Lieferanten müssen, in Übereinstimmung mit geltenden Gesetzen, das Recht aller Arbeiter auf Gründung von und Mitgliedschaft in Gewerkschaften ihrer Wahl, auf gemeinsame Verhandlungen und Teilnahme an friedlichen Versammlungen respektieren; dasselbe gilt für das Recht der Arbeiter, nicht an derartigen Aktivitäten teilzunehmen. Arbeitnehmer bzw. ihre Vertreter müssen in der Lage sein, offen mit der Unternehmensleitung zu kommunizieren und ihr Ideen und Bedenken in Bezug auf Arbeitsbedingungen und Unternehmensführung mitzuteilen, ohne Angst vor Diskriminierung, Repressalien, Einschüchterung oder Belästigung haben zu müssen.

B. Gesundheit und Sicherheit

Wir sind uns bewusst, dass ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld nicht nur die Häufigkeit von arbeitsbedingten Verletzungen und Krankheiten senkt, sondern auch die Qualität von Produkten und Dienstleistungen, die Konsistenz der Produktion sowie die Mitarbeiterbindung und Arbeitsmoral verbessert. Wir sind uns außerdem darüber im Klaren, dass ein kontinuierlicher Beitrag der Arbeitnehmer und eine ständige Weiterbildung für die Ermittlung und Lösung von Gesundheits- und Sicherheitsproblemen am Arbeitsplatz unerlässlich sind.

Anerkannte Managementsysteme wie ISO 45001 und der ILO Leitfaden für Arbeitsschutzmanagementsysteme wurden bei der Ausarbeitung des Kodex als Referenz herangezogen und können wertvolle Quellen für zusätzliche Informationen sein.

Die Gesundheits- und Sicherheitsstandards sind:

  1. Arbeitssicherheit

    Die potenzielle Exposition von Arbeitnehmern gegenüber Gesundheits- und Sicherheitsrisiken (chemische, elektrische und andere Energiequellen, Feuer, Fahrzeuge, Absturzgefahr usw.) ist zu ermitteln und zu bewerten und mit Hilfe der Hierarchie der Kontrollen zu verringern. Dazu gehören die Beseitigung der Gefahr, die Umstellung von Prozessen oder Materialien, die Kontrolle durch eine geeignete Konstruktion, die Einführung technischer und administrativer Kontrollen, vorbeugende Instandhaltung und sichere Arbeitsverfahren (einschließlich Lockout/Tagout) sowie die Durchführung laufender Schulungen zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Wenn die Gefahren auf diese Weise nicht angemessen kontrolliert werden können, müssen den Arbeitnehmern geeignete und gut funktionierende persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt und sie über die mit diesen Gefahren verbundenen Risiken aufgeklärt werden. Es müssen außerdem angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um schwangere Frauen und stillende Mütter von Arbeitsbedingungen mit hohen Gefahren fernzuhalten sowie Gesundheits- und Sicherheitsrisiken am Arbeitsplatz für schwangere Frauen und stillende Mütter zu beseitigen oder zu verringern, auch solche, die mit ihren Arbeitsaufgaben zusammenhängen. Darüber hinaus müssen angemessene Vorkehrungen für stillende Mütter getroffen werden.

  2. Notfallbereitschaft

    Potentielle Notfallsituationen und -ereignisse müssen ermittelt und beurteilt werden; anschließen sind ihre Auswirkungen zu minimieren, indem Notfallpläne und Reaktionsverfahren implementiert werden. Zu diesen zählen die Meldung von Notfällen, Verfahren zur Benachrichtigung und Evakuierung von Arbeitern sowie Schulungen und Übungen für Arbeiter. Notfallübungen müssen mindestens einmal im Jahr oder entsprechend der örtlichen Gesetzgebung durchgeführt werden, je nachdem, welche Anforderung höher ist. Die Notfallpläne sollten zudem geeignete Brandmelde- und Brandbekämpfungsgeräte, freie und ungehinderte Fluchtwege, angemessene Ausstiegsmöglichkeiten, Kontaktinformationen für Rettungskräfte und Wiederherstellungspläne enthalten. Derartige Pläne und Verfahren müssen sich auf die Minimierung von Schäden an Leben, Umwelt und Eigentum konzentrieren.

  3. Verletzungen und Krankheiten am Arbeitsplatz

    Es müssen Verfahren und Systeme zur Verhütung, Verwaltung, Nachverfolgung und Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vorhanden sein. Dazu gehören Bestimmungen zur Förderung der Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten durch die Arbeitnehmer, zur Klassifizierung und Erfassung von Fällen von Verletzungen und Krankheiten, zur Bereitstellung der erforderlichen medizinischen Behandlung, zur Untersuchung von Fällen und zur Durchführung von Korrekturmaßnahmen zur Beseitigung der Ursachen sowie zur Erleichterung der Rückkehr der Arbeitnehmer an ihren Arbeitsplatz.

  4. Industriehygiene

    Die Exposition von Arbeitnehmern gegenüber chemischen, biologischen und physikalischen Stoffen muss entsprechend der Hierarchie der Kontrollmaßnahmen ermittelt, bewertet und kontrolliert werden. Wenn potenzielle Gefahren festgestellt wurden, müssen die Lieferanten nach Möglichkeiten zur Beseitigung bzw. Reduzierung der potenziellen Gefahren suchen. Wenn eine Beseitigung oder Verringerung der Gefahren nicht möglich ist, müssen die potenziellen Gefahren durch geeignete konstruktive, technische und administrative Maßnahmen kontrolliert werden. Wenn Gefahren auf diese Weise nicht angemessen kontrolliert werden können, muss den Arbeitnehmern kostenlos eine geeignete, gut gewartete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden. Die Schutzprogramme müssen laufend durchgeführt werden und Aufklärungsmaterial über die mit diesen Gefahren verbundenen Risiken enthalten.

  5. Physisch fordernde Arbeit

    Die Aussetzung der Arbeiter gegenüber physisch fordernden Aufgaben, darunter die manuelle Handhabung von Materialien, das Anheben schwerer Lasten oder wiederholtes Anheben, langzeitiges Stehen und äußerst repetitive oder kraftaufwändige Montagearbeiten, müssen ermittelt, bewertet und kontrolliert werden.

  6. Maschinenschutz

    Produktions- und andere Maschinen sind auf Sicherheitsgefahren zu prüfen. Wenn Maschinen Arbeiter einem Gefahrenrisiko aussetzen, müssen physische Sicherungen, Verriegelungen und Sperren bereitgestellt und ordnungsgemäß gewartet werden.

  7. Sanitäre Einrichtungen, Verpflegung und Unterbringung

    Arbeitern ist ein müheloser Zugang zu sauberen sanitären Einrichtungen, Trinkwasser und Einrichtungen zu hygienischen Räumlichkeiten zur Zubereitung, Lagerung und dem Verzehr von Speisen bereitzustellen. Die vom Lieferanten oder einem Arbeitsvermittler zur Verfügung gestellten Schlafräume müssen sauber und sicher sein und über angemessene Notausgänge, heißes Wasser zum Baden und Duschen, angemessene Beleuchtung, Heizung und Belüftung, individuell gesicherte Räume zur Aufbewahrung persönlicher und wertvoller Gegenstände sowie angemessenen persönlichen Freiraum und angemessene Ein- und Ausgangsberechtigungen verfügen.

  8. Kommunikation von Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften

    Lieferanten müssen Arbeitern zu allen ermittelten Gefahren am Arbeitsplatz, denen die Arbeiter ausgesetzt werden, darunter mechanische, elektrische, chemische, feuerbezogene oder physische Gefahren, geeignete Informationen und Schulungen zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz bereitstellen – in der Landessprache der Arbeiter oder in einer Sprache, die die Arbeiter verstehen können. Gesundheits- und sicherheitsrelevante Informationen müssen in der Einrichtung deutlich sichtbar ausgehängt oder an einem für die Mitarbeiter zugänglichen Ort angebracht werden. Allen Arbeitern sind vor Aufnahme der Arbeit und anschließend regelmäßig Schulungen bereitzustellen. Die Arbeitnehmer sollen ermutigt werden, Gesundheits- und Sicherheitsbedenken ohne Furcht vor Repressalien zu äußern.

C. Umwelt

Wir erkennen an, dass Umweltverantwortung ein wesentlicher Bestandteil der Produktion erstklassiger Produkte darstellt. Lieferanten sind verpflichtet, die Umweltauswirkungen zu bestimmen und nachteilige Auswirkungen auf die Gemeinschaft, die Umwelt und die natürlichen Ressourcen im Rahmen ihrer Herstellungsprozesse zu minimieren und somit die Gesundheit und Sicherheit der Öffentlichkeit zu schützen. Bei der Konzipierung des Kodex wurden anerkannte Managementsysteme, wie ISO 14001 und das Umweltmanagement- und Auditsystem (Eco Management und Audit System, EMAS) als Referenz genutzt und können gegebenenfalls als wertvolle Quelle zusätzlicher Informationen dienen.

Die Umweltstandards sind:

  1. Umweltgenehmigungen und Umweltberichterstattung

    Alle erforderlichen Umweltgenehmigungen (z. B. Emissionsüberwachung), Zulassungen und Registrierungen müssen eingeholt, verwaltet und auf dem neuesten Stand gehalten werden, wobei ihre Betriebs- und Meldeanforderungen zu erfüllen sind.

  2. Verschmutzungsprävention und Ressourceneinsparung

    Emissionen und Ableitungen von Schadstoffen und die Erzeugung von Abfällen müssen an der Quelle oder durch den Einbau von Anlagen zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung, die Änderung von Produktions-, Wartungs- und Betriebsabläufen oder durch andere Mittel minimiert oder beseitigt werden. Die Nutzung natürlicher Ressourcen wie etwa Wasser, fossile Brennstoffe, Mineralien und Urwaldprodukte, muss durch die Änderung von Produktions-, Wartungs- und Betriebsabläufen, den Ersatz von Materialien, die Wiederverwendung, die Konservierung, das Recycling oder andere Mittel eingeschränkt werden.

  3. Gefahrenstoffe

    Chemikalien, Abfälle und andere Materialien, die eine Gefahr für Menschen oder Umwelt darstellen, müssen ermittelt, gekennzeichnet und verwaltet werden, um eine sichere Handhabung, einen sicheren Transport, sowie eine sichere Lagerung, Verwendung, Wiederverwendung und Entsorgung sicherzustellen.

  4. Feststoffabfall

    Lieferanten müssen einen systematischen Ansatz zur Ermittlung, Handhabung, Reduzierung und verantwortungsvollen Entsorgung oder Widerverwendung von (nicht gefährlichen) Feststoffabfällen implementieren.

  5. Luftemissionen

    Luftemissionen flüchtiger organischer Chemikalien, Aerosolen, Korrosionsmitteln, Feinstaub, Ozon abbauender Substanzen und Verbrennungsnebenprodukten, die bei Betriebstätigkeiten entstehen, müssen kategorisiert, routinemäßig überwacht und vor der Freisetzung entsprechend behandelt werden. Ozon abbauende Stoffe müssen in Übereinstimmung mit dem Montrealer Protokoll und den geltenden Vorschriften ordnungsgemäß behandelt werden. Lieferanten müssen die Leistung ihrer Luftemissionskontrollsysteme regelmäßig überwachen.

  6. Materialbeschränkungen

    Lieferanten sind verpflichtet, alle geltenden Gesetze, Bestimmungen und Kundenanforderungen hinsichtlich des Verbots oder der Beschränkung bestimmter Substanzen in Produkten und bei der Herstellung zu befolgen; hierzu zählt auch die Kennzeichnung für Recycling und Entsorgung.

  7. Wassermanagement

    Lieferanten müssen ein Wassermanagementprogramm implementieren, das Wasserquellen, Wassernutzung und Wasserentsorgung dokumentiert, charakterisiert und überwacht; das nach Möglichkeiten für Wassereinsparungen sucht und das Kontaminierungskanäle kontrolliert. Sämtliches Abfallwasser muss charakterisiert, überwacht, kontrolliert und vor der Freisetzung oder Entsorgung entsprechend behandelt werden. Lieferanten müssen die Leistung ihrer Abwasserbehandlungs- und Auffangsysteme regelmäßig überwachen, um eine optimale Leistung und regulatorische Compliance sicherzustellen.

  8. Energieverbrauch und Treibhausgasemissionen

    Lieferanten müssen ein unternehmensweit gültiges Ziel zur Reduzierung von Treibhausgasen festlegen. Der Energieverbrauch und alle relevanten Scope 1 und 2 Treibhausgasemissionen müssen im Hinblick auf das Ziel der Treibhausgasreduzierung verfolgt, dokumentiert und öffentlich bekannt gegeben werden. Lieferanten müssen nach Methoden zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Minimierung ihres Energieverbrauchs und ihrer Treibhausgasemissionen suchen.

D. Ethik

Um sozialen Verantwortungen gerecht zu werden und auf dem Markt erfolgreich zu sein, müssen Lieferanten und ihre Vertreter höchste ethische Standards einhalten, darunter:

  1. Geschäftsintegrität

    Bei allen geschäftlichen Interaktionen sind die höchsten Integritätsstandards einzuhalten. Lieferanten müssen hinsichtlich des Verbots jeglicher Form von Bestechung, Korruption, Erpressung oder Veruntreuung eine Null-Toleranz-Politik verfolgen.

  2. Keine unangemessenen Vorteile

    Bestechungsgelder oder andere Mittel zum Erhalt eines unberechtigten oder unangemessenen Vorteils dürfen weder versprochen, angeboten, autorisiert, bereitgestellt noch angenommen werden. Dieses Verbot umfasst das Versprechen, Anbieten, Autorisieren, Vergeben oder Annehmen jegliches geldwerten Gegenstandes, sowohl direkt, als auch indirekt über einen Dritten, um eine Geschäftsmöglichkeit zu erhalten oder aufrechtzuerhalten, einer Person eine Geschäftsmöglichkeit zuzuspielen oder anderweitig einen unangemessenen Vorteil zu erlangen. Es müssen Überwachungs-, Aufzeichnungs- und Durchsetzungsverfahren implementiert werden, um die Einhaltung der Antikorruptionsgesetzte sicherzustellen.

  3. Offenlegung von Informationen

    Alle Geschäftstätigkeiten müssen transparent erfolgen und in den Büchern und Unterlagen des Lieferanten akkurat wiedergegeben werden. Informationen zu Arbeits-, Gesundheits- und Sicherheits-, sowie Umweltverfahren, Geschäftsaktivitäten, Unternehmensstruktur, finanzieller Situation und Leistung des Lieferanten dürfen nur in Übereinstimmung mit geltenden Bestimmungen und vorherrschenden Branchenpraktiken offengelegt werden. Fälschungen von Unterlagen oder die Fehlauslegung von Bedingungen oder Praktiken in der Lieferkette sind inakzeptabel.

  4. Geistiges Eigentum

    Rechte des geistigen Eigentums müssen respektiert werden. Die Übertragung von Technologien und Wissen muss auf eine Art und Weise erfolgen, die Rechte des geistigen Eigentums sowie Kunden- und Lieferantendaten schützt.

  5. Faire Geschäftstätigkeit, Werbung und Wettbewerb

    Die Standards der fairen Geschäftstätigkeit, der Werbung und des Wettbewerbs sind einzuhalten.

  6. Schutz der Identität und Nicht-Vergeltung

    Es sind Programme zu pflegen, welche die Vertraulichkeit, die Anonymität und den Schutz von Whistleblowern1 bei Lieferanten und Mitarbeitern sicherstellen, es sei denn, dies ist gesetzeswidrig. Lieferanten müssen über einen bekannten Prozess verfügen, anhand dessen Mitarbeiter in der Lage sind, ohne Furcht vor Vergeltungsmaßnahmen Bedenken zu melden.

  7. Verantwortungsvolle Beschaffung von Materialien

    Lieferanten müssen eine Richtlinie einführen und die Herkunft und die Überwachungskette von Tantal, Zinn, Wolfram und Gold in den von ihnen hergestellten Produkten mit der gebotenen Sorgfalt prüfen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Beschaffung in Übereinstimmung mit den Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für verantwortungsvolle Lieferketten von Mineralien aus konfliktbetroffenen und Hochrisikogebieten oder einem gleichwertigen und anerkannten Rahmen für die Sorgfaltspflicht erfolgt.

  8. Datenschutz

    Lieferanten müssen sich dazu verpflichten, in Bezug auf die personenbezogenen Daten aller Personen, mit denen sie Geschäfte tätigen, vernünftige Datenschutzerwartungen zu erfüllen; dies gilt für die Daten von Lieferanten, Kunden, Verbrauchern und Mitarbeitern. Lieferanten müssen alle geltenden Gesetze und regulatorischen Bestimmungen zu Datenschutz und Informationssicherheit befolgen, wenn sie personenbezogenen Daten erfassen, speichern, verarbeiten, übertragen oder weitergeben.

E. Managementsysteme

Die Lieferanten müssen ein Managementsystem einführen oder einrichten, dessen Anwendungsbereich dem Inhalt dieses Kodex entspricht. Das Managementsystem muss Folgendes sicherstellen: (a) die Einhaltung aller geltenden Gesetze, Bestimmungen und Kundenanforderungen in Zusammenhang mit den jeweiligen Betriebstätigkeiten und Produkten des Lieferanten; (b) die Einhaltung des vorliegenden Kodex; sowie (c) die Ermittlung und Minderung operativer Risiken in Zusammenhang mit diesem Kodex. Das System sollte eine kontinuierliche Verbesserung ermöglichen.

Das Managementsystem sollte die folgenden Elemente umfassen:

  1. Unternehmensverpflichtung

    Grundsatzerklärungen des Unternehmens zur sozialen und ökologischen Verantwortung, welche die Verpflichtung des Lieferanten zu Compliance und kontinuierlicher Verbesserung bestätigen, die vom leitenden Management unterstützt und innerhalb der Einrichtung in der Landessprache veröffentlicht werden.

  2. Rechenschaftspflicht und Verantwortlichkeit des Managements

    Der Lieferant benennt eindeutig leitende Angestellte und (mindestens einen) Unternehmensvertreter, die für die Umsetzung der Managementsysteme und der damit verbundenen Programme verantwortlich sind. Die Unternehmensleitung überprüft regelmäßig den Status der Managementsysteme.

  3. Rechtliche Anforderungen und Kundenanforderungen

    Ein Verfahren zur Ermittlung, Überwachung und dem Verständnis geltender Gesetze, Bestimmungen und Kundenanforderungen, einschließlich der Anforderungen des vorliegenden Kodex.

  4. Risikobewertung und Risikomanagement

    Ein Verfahren zur Ermittlung der rechtlichen Compliance, der Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen2, der Arbeitspraktiken und der ethischen Risiken, die mit den Tätigkeiten des Lieferanten in Zusammenhang stehen. Die Festlegung der relativen Bedeutung jedes Risikos und die Implementierung angemessener verfahrenstechnischer und physischer Kontrollen zur Überwachung der ermittelten Risiken und zur Sicherstellung der regulatorischen Compliance.

  5. Verbesserungsziele

    Schriftliche Leistungsziele, Zielvorgaben und Umsetzungspläne zur Verbesserung der Leistung des Lieferanten in den Bereichen Soziales, Umwelt, Gesundheit und Sicherheit, einschließlich einer regelmäßigen Bewertung der Leistung des Lieferanten beim Erreichen dieser Ziele.

  6. Schulung

    Programme zur Schulung von Führungskräften und Mitarbeitern, um die Richtlinien, Verfahren und Verbesserungsziele des Lieferanten umzusetzen und die geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen zu erfüllen.

  7. Kommunikation

    Ein Verfahren zur klaren und fehlerfreien Kommunikation von Informationen über die Richtlinien, Verfahren, Erwartungen und Leistungen des Lieferanten an Arbeiter, Lieferanten und Kunden.

  8. Feedback, Teilnahme und Beschwerden der Arbeiter

    Fortlaufende Verfahren wie etwa ein wirksamer Beschwerdemechanismus, um das Verständnis der Arbeitnehmer für die von diesem Kodex geregelten Praktiken und Bedingungen zu bewerten und Rückmeldungen über Verstöße dagegen einzuholen und um kontinuierliche Verbesserungen zu fördern. Den Arbeitnehmern muss ein sicheres Umfeld geboten werden, in dem sie Beschwerden und Rückmeldungen ohne Angst vor Repressalien oder Vergeltungsmaßnahmen vorbringen können.

  9. Audits und Beurteilungen

    Regelmäßige Selbstbeurteilungen, um die Einhaltung rechtlicher und regulatorischer Anforderungen, des Inhalts des vorliegenden Kodex und der Anforderungen aus Kundenverträgen zur sozialen und ökologischen Verantwortung sicherzustellen.

  10. Korrekturverfahren

    Ein Verfahren zur zeitnahen Behebung von Defiziten, die bei internen oder externen Beurteilungen, Inspektionen, Untersuchungen oder Prüfungen ermittelt wurden.

  11. Dokumentation und Aufzeichnungen

    Die Erstellung und Pflege von Dokumenten und Aufzeichnungen, um die regulatorische Compliance und die Einhaltung von Unternehmensanforderungen sicherzustellen – bei Einhaltung einer angemessenen Vertraulichkeitsstufe, um den Datenschutz zu gewährleisten.

  12. Lieferantenverantwortlichkeit

    Ein Verfahren, um den Lieferanten die Anforderungen des Kodex zu vermitteln und die Einhaltung des Kodex durch die Lieferanten zu überwachen.

Referenzen

Cadence stützt seinen Verhaltenskodex für Lieferanten auf den Verhaltenskodex der Responsible Business Alliance (RBA), der von der RBA gepflegt und aktualisiert wird. Weitere Informationen zu den Standards, die bei der Ausarbeitung des RBA-Verhaltenskodex verwendet wurden, finden Sie hier.

Meldung von Bedenken

Lieferanten von Cadence müssen mutmaßliche Verstöße gegen diesen Kodex unverzüglich melden. Sie können von jedem Ort der Welt aus über die Online-Whistleblower-Hotline von Cadence eine Beschwerde einreichen, und zwar hier.

1 Whistleblower – Definition: Eine Person, die ein unangemessenes Verhalten eines Mitarbeiters oder eines leitenden Angestellten eines Unternehmens, eines Amtsträgers oder einer amtlichen Stelle meldet.

2 Bereiche, die in eine Risikobeurteilung zu Umwelt, Gesundheit und Sicherheit aufgenommen werden müssen, sind Produktionsbereiche, Depots und Lagereinrichtungen, Unterstützungsausrüstung für Werke / Einrichtungen, Labore und Testbereiche, sanitäre Einrichtungen (Toiletten), Küchen / Kantinen und Unterbringungen / Schlafräume für Arbeiter.

Überarbeitet im September 2023